ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (9)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Angesagte Stegreifaufgaben?
Am Gymnasium meiner Söhne werden seit Beginn des Schuljahres alle Stegreifaufgaben angesagt. Das klingt nach einer guten Sache. Aber ist es rechtens?
(Julia L., per E-Mail)
Zahl, Art und Terminierung von Leistungserhebungen liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz trifft hierzu vor Beginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen. Dabei ist das Schulforum zu hören. Diese Festlegungen sind Schülerinnen und Schülern sowie Eltern bekannt zu geben (§ 21 GSO). Stets gilt: Stegreifaufgaben sind kleine Leistungsnachweise und unter anderem dadurch definiert, dass sie nicht angekündigt werden. Bei den kleinen Leistungsnachweisen haben die Schulen aber die Möglichkeit, neben solchen genau definierten auch andere kleine Leistungsnachweise durchzuführen (§ 23 GSO) – z.B. eigens geartete kleine schriftliche Leistungsnachweise, die angekündigt werden. Diese sollten dann aber auch eine eigenständige Bezeichnung erhalten. Sie weiterhin „Stegreifaufgaben“ zu nennen, wäre eine – wenn auch juristisch unschädliche – Falschbezeichnung. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Schülerinnen und Schüler vor Erhebung der Leistungsnachweise über deren Art und Weise informiert werden (Art. 52 BayEUG).
Trinken während der Schulstunde erlaubt?
Manchmal bekomme ich während der Unterrichtsstunde großen Durst und hole dann meine Trinkflasche aus der Schultasche. Jetzt hat mir meine Lehrerin verboten, während ihrer Stunde zu trinken. Darf sie das?
(Michael P., per E-Mail)
Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit werden maßgeblich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr bestimmt. Daher sollten Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit ausreichend trinken. Dazu haben sie in der Regel in den Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit. Soweit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf führt, kann das Trinken im Unterricht von den Lehrkräften akzeptiert werden. Die Durchführung des Unterrichts liegt allerdings in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft, die aus verschiedenen Gründen das Trinken einschränken oder auch verbieten kann, z. B. wenn der Unterricht dadurch gestört wird.
Fehler nachträglich bewerten?
Bei Durchsicht der Deutsch-Ex unseres Sohnes (7. Klasse Realschule) fanden wir zwei irrtümlich angestrichene Fehler. Die Lehrkraft sah dies auch ein, fand aber selbst zwei neue Fehler. Die Gesamtnote blieb daher unverändert. Ist das zulässig?
(Peter D., per E-Mail)
Wird bei der nochmaligen Durchsicht eines Leistungsnachweises festgestellt, dass die Bewertung etwa auf einer mathematisch fehlerhaften Addition der Punkte beruht oder Fehler übersehen wurden, so muss dies bei der Neubewertung berücksichtigt werden. Grund dafür ist das fest verankerte Prinzip der Gleichbehandlung aller Schüler (Art. 52 Abs. 3 BayEUG). Auch der Umstand, dass der Leistungsnachweis bereits benotet und dem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten zur Einsicht ausgehändigt wurde, rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz, denn sonst wären Schülerinnen und Schüler benachteiligt, die mit den gleichen Fehlern oder mit der gleichen Punkteanzahl von vornherein eine schlechtere Note erhalten hatten. Natürlich gilt dies auch im umgekehrten Fall, so dass sich die Bewertung eines Leistungsnachweises im Nachhinein nicht nur verschlechtern, sondern auch verbessern kann.