ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (16)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Kostenobergrenze für Ausflüge und Schülerfahrten?
Meine Kinder besuchen die 4. und 7. Klasse. Demnächst steht bei beiden ein Ausflug und ein Theaterbesuch an. Warum müssen die Eltern für die Kosten für Schulveranstaltungen der Kinder aufkommen? Gibt es hierfür eine Obergrenze?
(Peter L., per E-Mail)
Bezüglich der Kosten für Schulveranstaltungen, wie z. B. Schülerfahrten und Theaterbesuche, gilt in Bayern derzeit folgende Regelung: Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schüler zu tragen (im Gegensatz zu Schulbüchern etc., die im Rahmen der Lernmittelfreiheit gestellt werden) und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Die Verantwortung der Planung und Ausgestaltung z. B. von Ausflügen und Fahrten liegt bei den Lehrkräften und Fachschaften. Hierbei gibt es je nach Schule verschiedene Möglichkeiten, Kindern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Für eine finanzielle Unterstützung können sich die Erziehungsberechtigten vertrauensvoll direkt an die Leitung der Schule vor Ort wenden und sich über die bestehenden Möglichkeiten erkundigen. Was die Durchführung von Schülerfahrten betrifft, so wirkt der Elternbeirat an der Zusammenstellung mit, sodass auch die Sicht der Eltern eingebracht wird.
Dialekt im Unterricht?
Dürfen einem Schüler Punkte in einer PowerPoint-Präsentation abgezogen werden, wenn ihm Dialektsprache rausrutscht?
(Elke S., per Facebook)
Die deutsche Standardsprache ist die primäre Bildungs- und Unterrichtssprache. Deren fehlerfreie Beherrschung im Mündlichen wie im Schriftlichen ist eine unabdingbare Voraussetzung für den schulischen Erfolg wie auch für das Studium und das spätere Berufsleben. Die Verwendung des Standarddeutschen wird daher auch in Leistungserhebungen eingefordert. In den mündlichen Prüfungssituationen wie der angesprochenen Präsentation sind vor allem die mündliche Ausdrucksfähigkeit, die Beherrschung von Fachsprache und Fachterminologie sowie die verständliche und korrekte Darstellung von Sachverhalten und Zusammenhängen beurteilungsrelevant. Eine förmliche Vorgabe zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Dialekts in mündlichen Leistungsnachweisen gibt es nicht. Die Verwendung von Dialekt in mündlichen Leistungserhebungen sollte sich für Schülerinnen und Schüler allerdings nicht nachteilig auswirken, sofern die oben genannten Kompetenzen nachgewiesen werden können.
Wiederholung einer Prüfungsleistung?
Wann kann ein großer Leistungsnachweis (z. B. Schulaufgabe) am Gymnasium für ungültig erklärt werden?
(Leon A., per Instagram)
Wenn die Schülerin oder der Schüler einen schriftlichen Leistungsnachweis erbracht hat, ist diese Leistung von der Lehrkraft zu bewerten (vgl. § 25 Gymnasialschulordnung (GSO), Art. 52 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)).
Nach § 22 Abs. 7 GSO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.