ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (10)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Hausaufgabe wird als fehlend vermerkt?
Darf eine Lehrerin (4. Klasse) Hausaufgaben für einen bestimmten Tag zur Abgabe einfordern, obwohl an diesem Tag das Fach gar nicht unterrichtet wird?
(Bettina L., per Instagram)
Die grundlegenden Vorschriften für die Hausaufgaben können der Bayerischen Schulordnung (§ 28 BaySchO) entnommen werden. Im Einklang mit diesen Vorgaben können Lehrkräfte nach pädagogischem Ermessen Hausaufgaben stellen. Dazu gehört auch, dass ein Abgabetermin für eine Hausaufgabe auf ein Datum gelegt werden kann, an dem das Fach, in dem die Hausaufgabe gestellt wurde, nicht unterrichtet wird. Wir empfehlen bei Rück- und Verständnisfragen das Gespräch mit der Lehrkraft zu suchen.
Mathe-Ex in der Vertretungsstunde?
Mein Sohn besucht die 7. Klasse eines Gymnasiums. Kürzlich fiel der Mathelehrer aus. In der Vertretungsstunde mussten die Schüler:innen dennoch eine Mathe-Ex schreiben. Zwar hatte der Lehrer als Hausaufgabe aufgegeben, den Stoff zu wiederholen, allerdings war den Kindern aufgrund des Vertretungsplans klar, dass der Fachlehrer ausfallen würde. Aus ihrer Sicht galt die gestellte Hausaufgabe daher für die nächste reguläre Mathestunde. Ist das rechtens?
(Hans-Peter U., per E-Mail)
Weder aus rechtlichen noch aus pädagogischen Gründen spricht etwas dagegen, dass Stegreifaufgaben in einer Vertretungsstunde geschrieben werden. Da Stegreifaufgaben nicht angekündigt werden (§ 23 GSO), durften die Schüler:innen auch nicht davon ausgehen, dass im Falle einer angekündigten Vertretung kein Leistungsnachweis erhoben wird. Grundsätzlich tauschen sich Fachlehrkräfte und Vertretungslehrkräfte über den zu behandelnden Stoff aus. Das gilt umso mehr für geplante Leistungsnachweise. Dadurch ist auch dann sichergestellt, dass sich Stegreifaufgaben nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Stunden beziehen (§ 23 GSO).
Bis zu welchem Alter wird man verbeamtet?
Bezieht sich die Altersgrenze von 45 beim Thema Verbeamtung, auf den Zeitpunkt der Verbeamtung zur Probe oder auf den Zeitpunkt der Verbeamtung auf Lebenszeit?
(Verena L., per Facebook)
Die gesetzliche Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis ist in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes geregelt. Demnach darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ bezieht sich dabei grundsätzlich auf jede Berufung in das Beamtenverhältnis, d. h. auch das Beamtenverhältnis auf Probe.