ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (14)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Zeugnis als Pfand?
Meine Tochter besucht eine Realschule, an der die Herausgabe des Jahreszeugnisses verweigert wird, wenn z. B. die Bezahlung eines Schulbuches noch offen ist. Darf die Schule ein Zeugnis als Pfand zurückbehalten?
(Manuela S., per E-Mail)
Beim Jahreszeugnis handelt es sich um ein wichtiges Dokument. Es stellt insbesondere fest, ob eine Schülerin bzw. ein Schüler in die nächste Jahrgangsstufe vorrücken darf. Das Zeugnis ist daher aus rechtlicher Perspektive ein Verwaltungsakt, der rechtzeitig, d. h. in aller Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres (§ 31 RSO), mitzuteilen ist. Die Schule ist daher nicht berechtigt, die Herausgabe des Jahreszeugnisses bis zur Bezahlung eines Schulbuches zu verweigern. Damit aber auch die Schule zu ihrem Recht kommt, ausstehende Beträge von Schülerinnen und Schülern zu erhalten, gibt es verschiedene Möglichkeiten wie etwa Mahnungen.
Sommerfest als verpflichtende Veranstaltung?
Meine Tochter geht in die örtliche Grundschule. Dort finden Schulfeste wie Weihnachtsfeier und Sommerfest außerhalb der Schulzeiten am Nachmittag bzw. Abend statt. Darf der Rektor die Teilnahme an diesen Schulfesten vorschreiben?
(Peter R., per E-Mail)
Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und sonstige verbindliche Schulveranstaltungen zu besuchen (Art. 56 BayEUG). Die Entscheidung über die Durchführung und die Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft die Schulleitung. Diese kann die Teilnahme an einem Schulfest bei entsprechender Begründung grundsätzlich zu einer verpflichtenden schulischen Veranstaltung erklären (Art. 30 BayEUG). Dabei sollte auch der Elternbeirat stets eng eingebunden werden. Zudem gilt – wie bei allen schulischen Veranstaltungen –, dass Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Schulbesuch befreit oder beurlaubt werden können. Die Entscheidung trifft die Schulleitung unter umfassender Würdigung des gesamten Sachverhalts.
Ab wann gibt es „hitzefrei“?
In den letzten Tagen stiegen die Temperaturen im Klassenzimmer auf knapp 30 °C im Laufe des Vormittags. Es gab kein „hitzefrei“. Den Schülerinnen und Schülern war ein Folgen des Unterrichts kaum möglich. Gibt es hier Regelungen, wie heiß es maximal in einem Klassenzimmer sein darf?
(Stephanie H., per Instagram)
Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur „hitzefrei“ zu gewähren ist, existiert in Bayern nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von „hitzefrei“ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schulleitung, welche die pädagogische, organisatorische (z. B. verlässliche Busverbindungen bei vorzeitigem Unterrichtsschluss) und rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule trägt. Dies gibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit, an Tagen mit besonders heißen Temperaturen den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig zu beenden. Dabei hat die Schulleitung die konkrete Situation an der Schule zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen.