ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (18)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Bußgelder in der Schule?
Unser 9-jähriger Sohn besucht die 4. Klasse einer Grundschule. Die Klassenlehrerin hat eingeführt, dass beim Hinabfallen eines Gegenstandes wegen des Störfaktors 0,10 € zu entrichten sind. Das Geld wird von der Lehrerin eingesammelt und für die Klassengemeinschaft ausgegeben. Darf die Lehrerin Geld als Strafe verlangen?
(Angelika M., per E-Mail)
Eine zwangsweise Entrichtung von Geld für Störungen des Unterrichts stellt keine zulässige Ordnungs- oder sonstige Erziehungsmaßnahme dar (Art. 86 BayEUG). Wir empfehlen Ihnen, mit der betroffenen Lehrkraft oder ggf. der Schulleitung ein Gespräch zu führen, um diese Praxis zu beenden.
Nacharbeit für die ganze Klasse?
In der 6. Klasse der Realschule meines Sohnes stören immer wieder einzelne Schüler den Unterricht. Die Lehrkraft zählt dann die Minuten, die es dauert, bis alle Schülerinnen und Schüler leise sind. Hat die Lehrkraft 30 Minuten erreicht, muss die gesamte Klasse durch Nacharbeit 45 Minuten nachholen. Ist das rechtmäßig?
(Mario M., per E-Mail)
Eine „Nacharbeit“ ist keine Ordnungsmaßnahme, sondern eine „andere Erziehungsmaßnahme“ (Art. 86 BayEUG). Auch Erziehungsmaßnahmen können nach hiesiger Auffassung nicht gegen eine Klasse oder Gruppe als solche verhängt werden. Davon zu unterscheiden wäre jedoch eine Erziehungsmaßnahme wie beispielsweise eine „Nacharbeit“ gegen jeden einzelnen Schüler bzw. jede einzelne Schülerin einer Klasse oder Gruppe, wenn das jeweilige individuelle Verhalten eine solche rechtfertigt. In dem beschriebenen Fall stören nur „einzelne Schüler“ und nicht die Klasse den Unterricht: Dann erscheint eine Nacharbeit in der geschilderten Form für die ganze Klasse nicht zulässig.
Hausaufgaben vergessen: Note 6?
In der Mittelschule meines Sohnes wird für vergessene Hausaufgaben eine mündliche 6 im jeweiligen Fach vermerkt. Ist das rechtens?
(Johannes B., per E-Mail)
Hausaufgaben sind grundsätzlich keine Leistungsnachweise (Art. 52 BayEUG). Sie stellen vielmehr einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen. Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffes und der Anregung der Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit (§ 28 BaySchO). Hausaufgaben können zudem auch vorbereitender Art sein, z. B. bei Recherchen. Die Erledigung der Hausaufgaben gehört zu den Schülerpflichten. Verletzt eine Schülerin bzw. ein Schüler diese Verpflichtung, so kommen geeignete Erziehungsmaßnahmen und in beharrlichen Fällen Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Selbstverständlich können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, abgefragt und bewertet werden. Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als schriftliche Leistungsnachweise gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung in die Zeugnisnote eingeht (Art. 52 BayEUG). Dies schließt nicht aus, dass bei Hausaufgaben eine Wertung vorgenommen wird, wie sie sich im Laufe eines Schulhalbjahres ergibt (Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a.), die dann in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Leistungen und Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers einfließt.