ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (12)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Sollen Eltern Schulaufgaben unterschreiben?
Am Gymnasium meiner Töchter wird seit kurzem darauf verzichtet, Schulaufgaben von Eltern unterschreiben zu lassen. Wir haben Bedenken, dass das dazu führen kann, dass Eltern zu spät von schulischen Problemen erfahren. Was halten Sie von dieser Praxis?
(Jennifer R., per E-Mail)
Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die Schule verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin/den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstandes, schriftlich zu informieren (Art. 74 und 75 BayEUG). Ebenso ist festgelegt, dass schriftliche Leistungsnachweise den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden sollen (§ 25 GSO). Aus pädagogischen Gründen kann die Schule dabei eine Unterschrift der Eltern einfordern. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Sind Nachschriften am Nachmittag zulässig?
Mein Sohn besucht die 8. Klasse einer Mittelschule. Die Klassenlehrerin hat die Schüler nun darüber informiert, dass versäumte Proben nach Unterrichtsende nachgeschrieben werden müssen. Bisher fand die Nachschrift aber immer im Rahmen des Schulunterrichts am Vormittag statt. Gibt es hierzu bestimmte Vorgaben?
(Carolin U., per E-Mail)
Um den Leistungsstand eines Schülers zu beurteilen, kann eine Lehrkraft eine Schülerin/einen Schüler dazu verpflichten, eine versäumte Probe nachzuholen. Der Termin muss eine Woche vorher bekannt gegeben werden (§ 12 MSO). Eine Vorgabe bezüglich des Zeitpunkts der Nachschrift gibt es nicht. Das Nachschreiben von Proben am Nachmittag hat den Vorteil, dass der Schüler keinen Unterrichtsstoff verpasst. Bei einer angemessenen Mittagspause zwischen Unterricht und Probe spricht weder aus pädagogischer noch aus rechtlicher Sicht etwas gegen eine Nachschrift außerhalb der regulären Unterrichtszeit.
Schülerausflug in den Hochseilgarten?
Bei einem verpflichtenden Schulausflug besuchte unser Sohn (6. Klasse Gymnasium) kürzlich mit seiner Klasse einen Hochseilgarten. Die Kinder waren mit einem Seil gesichert – in acht Metern Höhe. Ist ein solcher Risikosport für einen Schulausflug geeignet?
(Simon M., per E-Mail)
Ob und wie eine schulische Veranstaltung stattfindet, entscheidet die Schulleitung. Bei einer Schülerfahrt können in begrenztem Umfang auch kommerzielle Angebote wahrgenommen werden. Bei sportlichen Angeboten muss die begleitende Lehrkraft mit den Sicherheitsanforderungen der Sportart vertraut sein. Die Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Veranstaltung für die Schülerinnen und Schüler geeignet ist. Bei ihr verbleibt in jedem Fall die Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter und der geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler. Bei gefahrengeneigten Unternehmungen ist besondere Sorgfalt geboten und auf die Grundfähigkeiten der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Hochseilgärten erfordern eine intensive Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler sowie Prüfung der Angebote, etwa in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad.