ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (17)Teil der Serie: #nachgefragt
Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.
Mündliche Noten erst nach Wochen?
Lehrer meiner Realschule geben Noten mündlicher Abfragen teils erst Wochen später bekannt. Begründung: Sie müssten sich das noch mal durch den Kopf gehen lassen. Ist das zulässig?
(Adriane F., per Instagram)
Schriftliche Leistungsnachweise sollen von Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und besprochen werden (§ 20 RSO). Bei mündlichen Leistungsnachweisen können Lehrer im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung abwägen, ob sie entsprechend von diesem Grundsatz ausgehen oder kürzere Fristen für angemessen halten. Eine möglichst zeitnahe Benotung und Bekanntgabe von Leistungen ist aus pädagogischer Sicht als Feedback an die Schülerinnen und Schüler wünschenswert.
Pauschale Putzdienste für die ganze Klasse?
Die Lehrerin meines Sohnes, der die 7. Klasse besucht, hat aufgrund starker Verschmutzungen des Klassenzimmers angeordnet, dass wochenweise Teams bestehend aus drei Schülerinnen und Schülern für den Ordnungsdienst zuständig sein sollen und dadurch die Schule nach Schluss erst etwas später verlassen können. Darf eine Lehrerin einen pauschalen Putzdienst anordnen, obwohl diese Schülerinnen und Schüler vielleicht gar nicht an der Verschmutzung schuld sind?
(Petra M., per E-Mail)
Die Schule hat einen verfassungsmäßigen Erziehungsauftrag (Art. 130 Bayerische Verfassung, Art. 1 BayEUG) und darf in diesem Rahmen auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, allerdings nicht gegenüber Klassen oder Schülergruppen als Ganzes. Das BayEUG unterscheidet grundsätzlich zwischen Erziehungsmaßnahmen, die im pädagogischen Ermessen liegen, und Ordnungsmaßnahmen wie etwa einem Verweis. Das Aufräumen des gemeinsamen Klassenzimmers stellt noch keine Ordnungsmaßnahme im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BayEUG dar und ist daher im Rahmen des schulischen Erziehungsauftrages zulässig. Schülerinnen und Schüler können von der Lehrkraft daher dazu verpflichtet werden, gemeinsam das Klassenzimmer aufzuräumen und so Verantwortung für die Sauberkeit ihres Unterrichtsraumes zu übernehmen.
Kurzarbeiten nachschreiben?
Mein Sohn ist am Gymnasium. Große angekündigte Leistungsnachweise wie Schulaufgaben müssen dort bei Krankheit nachgeschrieben werden. Müssen auch kleine angekündigte Leistungsnachweise wie etwa Kurzarbeiten nachgeschrieben werden?
(Peter T., per E-Mail)
Versäumen Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis wie eine Schulaufgabe mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann entsprechend verfahren werden (§ 23 GSO). Diese Regelung eröffnet Lehrkräften breiten pädagogischen Spielraum, um situationsangemessen reagieren zu können – von einem Nachtermin bis hin zur Möglichkeit, die versäumte Leistung auf andere Art und Weise zu erbringen, etwa über eine Abfrage oder ein Referat.